Der Gedanke an den eigenen Todesfall und damit an die Frage, was mit dem Nachlass passieren soll, wird oft verdrängt, obwohl es jeden von uns betrifft. Gerade dieses Verdrängen bereitet den Hinterbliebenen oftmals Unannehmlichkeiten. Da ein Todesfall leider auch überraschend eintreten kann, ist es ratsam, Regelungen über sein Erbe frühestmöglich zu treffen.
Die nachfolgenden Informationen helfen Ihnen, sich einen Überblick über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu verschaffen, die Ihnen im Rahmen der Verfügungen von Todes wegen zustehen.
Vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage ist es einerseits als Erblasser wichtig, sich für die Abfassung seines letzten Willens kompetent anwaltlich beraten zu lassen. Andererseits zeigt unsere Erfahrung, dass auch für einen Erben oder Pflichtteilsberechtigten der frühe Kontakt zu einem Rechtsanwalt wichtig ist, um Fehlentscheidungen – gerade auch in Zeiten der Trauer – zu vermeiden.
Vereinbaren Sie für eine kompetente Beratung gerne einen Termin mit uns.
Die Erbschaft ist der Nachlass des Verstorbenen, der mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Umfasst sind dabei sämtliche Verbindlichkeiten, das heißt, geerbt wird nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Der Erbe rückt also in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Dieser Übergang erfolgt automatisch kraft Gesetzes.
Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, ist es ratsam, das Erbe auszuschlagen. Für die Ausschlagung, welche vor einem Notar oder dem Nachlassgericht erfolgen muss, hat der Erbe sechs Wochen Zeit. Sollte er in diesem Zeitraum nichts unternehmen, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn man die Erbschaft ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Letzteres geschieht, wenn der Erbe beispielsweise Nachlassgegenstände verkauft.
Allerdings gibt es auch nach diesen sechs Wochen noch die Möglichkeit, die Annahme anzufechten. Gerade in diesen komplizierten Fällen ist jedoch eine anwaltliche Beratung unerlässlich.
Im Einzelfall ist es daher besser, sich zunächst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um sodann mit anwaltlicher Beratung optimal vorgehen zu können.
Wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind oder das Testament unwirksam ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Verwandte
Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst die Verwandten des Verstorbenen in einer ganz bestimmten Reihenfolge erben sollen. Dazu unterteilt es die Erben in sogenannte Ordnungen, angefangen bei Erben der „ersten Ordnung“ bis hin zur vierten und weiteren Ordnungen. Solange ein Erbe der näheren Ordnung lebt, erbt dieser. Nachrangige Ordnungen erben dann nichts.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Den Erben werden per Gesetz nicht etwa einzelne Gegenstände zugeteilt. Vielmehr sind alle am gesamten Nachlass beteiligt; dieser wird also gemeinschaftliches Vermögen. Kein Miterbe darf über einen einzelnen Gegenstand alleine verfügen, sofern kein Einvernehmen besteht und es sich nicht nur um erhaltungsdienende Maßnahmen handelt. Ziel der Erbengemeinschaft ist letztlich die Auseinandersetzung. In dieser werden sich die Erben einig, wer welche Gegenstände bekommen soll. Gelingt das nicht, kann das Nachlassgericht vermitteln.
Das bereits beschriebene Ordnungssystem im Erbrecht sieht wie folgt aus:
Erben der ersten Ordnung
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc. Solange ein Kind des Verstorbenen lebt, schließt es die eigenen Kinder (Enkel etc.) von der Erbschaft aus. Leben mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Stirbt ein Kind vor dem Erbfall, erben dessen Abkömmlinge. Heute gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Erben der zweiten Ordnung
Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, treten an deren Stelle die Erben der zweiten Ordnung. Das sind die Eltern des Verstorbenen. Wenn die Eltern nicht mehr leben, erben deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister und Neffen bzw. Nichten des Erblassers.
Erben der dritten Ordnung
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und danach deren Abkömmlinge (vor allem Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers). Wenn bei einem bereits verstorbenen Großelternpaar keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, erbt das andere Großelternpaar und dessen Abkömmlinge.
Erben der vierten und weiteren Ordnungen
Die Erben der vierten und ferneren Ordnungen sind die Urgroßeltern und ferneren Voreltern des Verstorbenen. Da dieser Fall äußerst selten eintritt, wird in diesem Zusammenhang auf eine ausführlichere Darstellung verzichtet. Gerne beraten wir Sie jedoch auch in diesen seltenen Spezialfällen kompetent und umfassend.
Ehegatten
Hinweis: Das Ehegattenerbrecht gilt grundsätzlich auch für Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Der Ehegatte des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Dieses bestimmt sich danach, in welchem Güterstand er mit dem Verstorbenen lebte und welche weiteren Erben noch vorhanden sind.
Wenn die Ehegatten nichts vereinbart haben, lebten sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zu ½, neben Erben der zweiten und dritten Ordnung zu ¾.
Beispiel: Ein Ehemann hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Auch seine Eltern und seine Schwester leben noch. Gesetzliche Erben sind aber nur seine Ehefrau und seine Kinder. Seine Eltern sind durch das Vorhandensein seiner Kinder von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Ehefrau wird zu ½ Erbin. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt, sodass jedes Kind ¼ des Nachlasses erbt.
Wenn in der dritten Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge vorhanden sind, erbt der Ehegatte auch den Anteil der Abkömmlinge.
Egal, in welchem Güterstand die Eheleute zusammengelebt haben: der überlebende Ehegatte erhält die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Wenn Verwandte der ersten Ordnung vorhanden sind, bekommt er diese aber nur, sofern er die Gegenstände zur Haushaltsführung benötigt.
Der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Das Erbrecht endet in der Regel, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Antrag gestellt wurde, auch wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Keine Erben
Niemand stirbt ohne Erben. Wenn weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, erbt daher der Staat.
Nichteheliche Lebensgefährten, Pflege- oder Stiefkinder haben kein Erbrecht. Daher sollten diese rechtzeitig in einem Testament bedacht werden. Andernfalls erben sie nicht.
Die Erbschaft ist der Nachlass des Verstorbenen, der mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Umfasst sind dabei sämtliche Verbindlichkeiten, das heißt, geerbt wird nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Der Erbe rückt also in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Dieser Übergang erfolgt automatisch kraft Gesetzes.
Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, ist es ratsam, das Erbe auszuschlagen. Für die Ausschlagung, welche vor einem Notar oder dem Nachlassgericht erfolgen muss, hat der Erbe sechs Wochen Zeit. Sollte er in diesem Zeitraum nichts unternehmen, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn man die Erbschaft ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Letzteres geschieht, wenn der Erbe beispielsweise Nachlassgegenstände verkauft.
Allerdings gibt es auch nach diesen sechs Wochen noch die Möglichkeit, die Annahme anzufechten. Gerade in diesen komplizierten Fällen ist jedoch eine anwaltliche Beratung unerlässlich.
Im Einzelfall ist es daher besser, sich zunächst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um sodann mit anwaltlicher Beratung optimal vorgehen zu können.
In vielen Fällen ist die gesetzliche Erbfolge unerwünscht. Insbesondere wenn jemand bedacht werden soll, der nicht zu den gesetzlichen Erben zählt (z.B. der nichteheliche Lebensgefährte) oder wenn jemand einzelne Gegenstände erhalten soll, ist das Testament oder der Erbvertrag (s.u.) der einzige Weg, der dem letzten Willen des Verstorbenen gerecht wird. Während sich das Lösen von einem Erbvertrag sehr viel schwieriger gestaltet, ist das Testament jederzeit frei widerrufbar. Daher sollten Sie in aller Regel das Testament als Form der letztwilligen Verfügung wählen.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist jeder Mensch beschränkt testierfähig. Beschränkt bedeutet, dass nur ein öffentliches Testament vor dem Notar wirksam ist.
Mit Erlangung der Volljährigkeit kann jedermann ein gültiges privates Testament verfassen. Ausnahmen hiervon bestehen dann, wenn der Verfasser wegen einer Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seines Testaments zu erfassen. Wer die Testierfähigkeit eines Verstorbenen anzweifelt, muss dies beweisen und hat die Möglichkeit, eine rechtliche Überprüfung durch das Nachlassgericht anzustreben.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Es wird zwischen dem öffentlichen und dem privaten Testament unterschieden.
Das öffentliche Testament wird in der Regel beim Notar beurkundet. Der Vorteil liegt hier darin, dass der Notar die Formerfordernisse prüft und auf etwaige steuerliche Nachteile hinweisen kann. Er stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers in korrekter juristischer Fachsprache wiedergegeben wird.
Die Kosten eines solchen Testaments richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Das private Testament wird ohne die Inanspruchnahme eines Notars errichtet. Es beansprucht dieselbe Gültigkeit wie ein öffentliches Testament und eignet sich für kleinere Vermögen. Hier besteht jedoch die bereits oben beschriebene Gefahr der Ungültigkeit, wenn gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Daher ist anzuraten, zumindest einen Rechtsanwalt heranzuziehen.
Wie muss das privates Testament verfasst werden?
Das Testament muss von dem Verstorbenen eigenhändig, also handschriftlich vom ersten bis zum letzten Wort geschrieben werden. Ein auf dem Computer verfasstes Testament ist ungültig.
Ratsam ist es zudem, Datum und Ort anzugeben. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament zwar nicht unwirksam. Wenn aber ein zweites Testament mit anderem Inhalt auftaucht, wird ohne eine solche Angabe nicht zu klären sein, welches später errichtet wurde und damit gültig ist.
Weiterhin muss das Testament von dem Erblasser unterschrieben sein. Im Idealfall wird dabei mit dem vollen Vor- und Familiennamen unterzeichnet. Die Unterschrift sollte unterhalb der testamentarischen Erklärung stehen. Um Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte die Unterschrift nicht neben oder über der Erklärung oder erst auf dem Briefumschlag zu finden sein.
Zudem besteht die Möglichkeit, das Testament bei dem Nachlassgericht zu hinterlegen.
Was kann in einem Testament geregelt werden?
Grundsätzlich steht es dem Erblasser bis auf wenige Ausnahmen frei, was er in seinem Testament regeln möchte.
In erster Linie sollte in dem Testament bestimmt werden, wer als Erbe eingesetzt wird. Dies sollte klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Beispiel: „Als meine Erben setze ich hiermit zu gleichen Teilen meine Tochter Anna und meine Tochter Sarah ein.“
Weil der Erbe in alle Rechte und Pflichten einrückt, ist es nicht möglich, einzelne Gegenstände zu vererben. Einzelne Gegenstände können dem Erben nur im Rahmen einer sogenannten Teilungsanordnung zugewiesen werden. Dies muss der Erblasser ausdrücklich bestimmen. Bei einer Teilungsanordnung sind die Erben untereinander ausgleichspflichtig.
Beispiel: „Bei der Verteilung des Erbes soll meine Tochter Anna mein Klavier erhalten.“
Davon abzugrenzen ist das Vermächtnis. Soll jemand einzelne Gegenstände erhalten, ohne Erbe zu sein, ist derjenige Vermächtnisnehmer. Dieser hat mit der Aufteilung des Erbes nichts zu tun und muss sich auch nicht um den Nachlass kümmern. Gegenüber den Erben hat er lediglich einen Anspruch auf den Gegenstand.
Beispiel:
Falsch:
„Meine langjährige Haushälterin Gerda erhält das Klavier aus dem Wohnzimmer und mein Bruder soll das Vermögen aus dem Depot bei der Bank bekommen.“
Richtig:
„Meiner langjährigen Haushälterin Gerda vermache ich meine Briefmarkensammlung und 5.000 EUR.“
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Ein Erbe kann aber sehr wohl gleichzeitig Vermächtnisnehmer sein. Dies wird durch ein Vorausvermächtnis ermöglicht. Der Vorteil eines solchen ist, dass das Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet wird und nicht für die Haftung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf. Der Erbe hat also vor der Teilung des Erbes einen Anspruch auf das Vorausvermächtnis. Für das Vorausvermächtnis muss zwischen den Erben auch kein Ausgleich erfolgen. Hier ist insbesondere für die Hinterbliebenen wichtig, dass der Erblasser deutlich formuliert, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis gewollt ist.
Beispiel: „Als Vorausvermächtnis und ohne Anrechnung auf ihre Erbteile vermache ich meiner Tochter Anna meine Kunstsammlung und meiner Tochter Sarah meine Aktien.“
Der Erblasser kann eine Erbeinsetzung auch mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig machen (z.B. sich um Tiere des Erblassers kümmern, das Grab des Erblassers pflegen).
Es ist aber nicht möglich, dass der Erblasser Dritte ermächtigt, die Erben auszusuchen.
Damit der letzte Wille auch wirklich ausgeführt wird oder um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen oder das Nachlassgericht ermächtigen, einen solchen zu benennen. Dieser kümmert sich dann um die Ausführung des Testaments.
Welche Möglichkeiten haben Ehegatten?
Das Gesetz ermöglicht Ehegatten die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem muss nur ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreiben, aber beide müssen unterschreiben. Derjenige, der nicht schreibt, soll – zur Vermeidung von Zweifeln – seine Unterschrift mit Ort und Datum versehen.
Nichteheliche Lebensgefährten und Verlobte können ein solch gemeinschaftliches Testament nicht errichten.
Besonders beliebt ist in diesem Zusammenhang bei Ehepaaren mit Kindern das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, um die Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen. Die Kinder werden im Todesfall eines Ehegatten zunächst nicht Erben. Erst wenn auch der überlebende Ehegatte stirbt, werden sie zu dessen Erben.
Beispiel: „Wir, die Eheleute Max und Luisa Müller, setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein. Erben des Letztversterbenden von uns werden zu gleichen Teilen unsere Kinder Anna und Sarah.“
Da die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten formell enterbt sind, können sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Ehepartner mit einem Berliner Testament verfolgen jedoch das Ziel, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten über das gesamte Vermögen frei verfügen soll, sodass es sich anbietet, eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufzunehmen.
Beispiel: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil beanspruchen, so soll ihm auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zustehen.“
Wenn ein Kind dann nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, bekommt er im Fall des Todes des zweiten Elternteils auch nur seinen Pflichtteil.
Was passiert bei einer Enterbung?
Grundsätzlich ist der letzte Wille des Verstorbenen, Verwandte oder den Ehegatten zu enterben, zu respektieren. Die enterbten Verwandten oder der enterbte Ehegatte werden in diesem Fall keine Erben.
Dennoch ist es gesetzgeberisch gewollt, dass den nächsten Familienangehörigen ein sogenannter Pflichtteil bleibt. Diesen können Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.), der Ehepartner und unter Umständen die Eltern geltend machen, sofern sie von der Erbschaft durch eine Verfügung von Todes wegen (in der Regel durch ein Testament) ausgeschlossen wurden oder ihre gesetzlich gesicherten Mindestansprüche durch das Testament unterlaufen werden. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und seine beiden Töchter Anna und Sarah. Sein Vermögen beträgt 200.000 EUR.
Anna hat er testamentarisch enterbt, seine Ehefrau und Sarah zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Seine Ehefrau erhält 100.000 EUR. Seine Tochter Sarah bekommt 50.000 EUR. Anna erbt einen Pflichtteil in Höhe von 25.000 EUR.
Damit der Pflichtteilsberechtigte sich einen Überblick über den Wert des Nachlasses verschaffen kann, räumt ihm der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch ein.
Neben der Errichtung eines Testaments bietet sich auch der Abschluss eines Erbvertrages an.
Wegen der weitreichenden Bindungswirkung ist ein Erbvertrag nur in einigen Fällen sinnvoll. Beispielsweise bietet sich ein solcher an, wenn das Erbe verpflichtend von zu Lebzeiten erbrachten Gegenleistungen abhängig gemacht werden soll, z.B. als Ausgleich von Versorgungsleistungen.
Eine einseitige Änderung ist in der Regel nicht möglich. Aus diesem Grunde sollte ein Erbvertrag daher nur nach anwaltlicher Beratung abgeschlossen werden.
Ein Erbvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er vor einem Notar geschlossen wird.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Jeglicher Erwerb von Todes wegen muss grundsätzlich versteuert werden. Der Gesetzgeber erlaubt es jedoch, einen Betrag steuerfrei zu behalten (sogenannter Freibetrag). Die Höhe des Freibetrages ist abhängig von der Stellung des Erben und seiner Steuerklasse. Das über den Freibetrag hinausgehende Erbe unterliegt der Erbschaftssteuer, welche sich ebenfalls nach der Höhe des Erbes und der Steuerklasse des Erben richtet.