Maic Fasold

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Ehevertrag

- Wenn Sie an ei­nen Re­gen­schirm ge­dacht ha­ben, reg­net es nicht. Und falls doch, ste­hen Sie je­den­falls nicht im Re­gen. -

Ent­spre­chend ver­hält es sich mit dem Ehe­ver­trag. 

 

Im Zusammenhang mit der Ehe­schlie­ßung stellen sich viele rechtliche Fragen. Doch ge­ra­de die Aus­ein­an­der­set­zung mit finanziellen Fragen kurz vor oder nach der Ehe­schlie­ßung mag vie­len frisch Vermählten unromantisch erscheinen. Wenn sich zwei Men­schen für die Ehe ent­schei­den, soll damit der Bund fürs Leben geschlossen werden. Re­ali­tät ist je­doch, daß in Deut­schland durch­schnitt­lich je­de drit­te, in Groß­städ­ten so­gar je­de zweite Ehe ge­schie­den wird. Wel­che Folgen eine Ehe haben kann, ist den mei­sten Menschen nicht bewusst. Daher ist es falsch, davon auszugehen, eine ver­tra­gli­che Re­ge­lung in diesem Zusammenhang müsste als Zei­chen von Zweifeln an den Ge­füh­len für­ei­nan­der gewertet werden. Es zeugt vielmehr von Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein, sich vor oder auch nach der Ehe­schlie­ßung damit aus­ein­an­der­zu­set­zen und die mög­li­chen Fol­gen ei­ner Schei­dung zu re­geln. Denn am Anfang der Ehe sind die Part­ner noch be­reit, nicht nur eigene Interessen durchsetzen zu wollen, sondern auch an das des Part­ners zu be­rück­sich­ti­gen.

 

Ein Ehevertrag ist insbesondere für solche Paare sinnvoll, die nicht dem klassischen Fa­mi­lien­bild folgen, den das Gesetz zugrunde legt, also insbesondere Ehen, in denen bei­de Ehegatten be­ruf­stä­tig sind. Auch bei größeren Vermögenswerten und einer un­glei­chen Verteilung ist es rat­sam, nach anwaltlicher Beratung einen Ehevertrag ab­zu­schlie­ßen. 

Wir beraten Sie gerne, ob ein Ehevertrag in Ihrer konkreten Lebenssituation sinnvoll ist und un­ter­stüt­zen Sie bei der Anfertigung eines Ehevertrages. Vereinbaren Sie dafür ein­fach einen Ter­min mit uns.

Scheidung

Im Falle der Scheidung ist eine sehr sensible Vorgehensweise erforderlich. In diesen kon­flik­trei­chen Situationen, von denen oftmals auch Kinder betroffen sind, stellt sich zu­sätz­lich zur schwierigen familiären Lebenslage die Frage nach den rechtlichen An­for­de­run­gen und Gestaltungsmöglichkeiten einer Scheidung. Da diese klaren gesetzlichen Vor­ga­ben unterliegt, ist eine umfassende anwaltliche Beratung wichtig, um Ihre In­te­res­sen schnellstmöglich ef­fek­tiv durch­zu­set­zen, klare Verhältnisse zu schaffen und spä­te­re Über­ra­schun­gen zu vermeiden. 

 

Daher ist es unsere oberste Priorität, eine individuelle und im besten Falle ein­ver­nehm­li­che Lösung zu Ihrer Zufriedenheit zu finden. Um dies zu ermöglichen, vereinbaren Sie ger­ne ei­nen Termin mit uns. 

 

 

Schei­dung

Voraussetzung: Trennung

 

Eine Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie ge­schei­tert ist. Gescheitert bedeutet, dass zumindest ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zu­sam­men leben will, aus welchen Gründen auch immer. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehe­gat­ten seit einem Jahr getrennt leben und bei­de die Schei­dung beantragen oder wenn einer die Scheidung beantragt und der an­de­re zustimmt. Vor Ablauf des Tren­nungs­jah­res ist eine Schei­dung nur in seltenen Aus­nah­me­fäl­len möglich. Will nach Ab­lauf des Trennungsjahres nur ein Ehepartner die Schei­dung, müssen wei­te­re Gründe hinzutreten, damit ein Scheitern an­ge­nom­men werden kann (bspw. au­ße­re­he­li­che Beziehung, übermäßiger Alkoholkonsum). Wenn die Ehe­gat­ten seit drei Jah­ren getrennt leben, benötigt es keiner weiteren Gründe. Das Schei­tern der Ehe wird dann un­wi­der­le­glich ver­mu­tet. 

 

Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung der Ehegatten beeinflusst die Tren­nungs­frist nicht. In besonders seltenen Härtefällen wird eine Ehe nicht geschieden, auch wenn die Tren­nungs­fri­sten abgelaufen sind.

 

Getrennt leben bedeutet „getrennt von Tisch und Bett“. Dies setzt in der Re­gel voraus, dass ein Ehep­art­ner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Unter bestimmten Be­din­gun­gen wird ein Ge­trennt­le­ben auch innerhalb einer Wohnung an­ge­nom­men. Dafür müssen aber die Räume auf­ge­teilt und der Haushalt getrennt geführt werden; die Ehe­leu­te müssen ihre Wäsche ge­trennt versorgen, getrennt für sich einkaufen und ihre Mahl­zei­ten getrennt zubereiten und zu sich neh­men.

 

Was geschieht im Falle einer Trennung?

 

1. Ehewohnung bzw. Ehehaus

 

Nach einer Trennung stellt sich die Frage, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus­zieht. 

Wenn beide die Ehewohnung wollen und sich nicht einig werden können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Ein Scheidungsantrag ist hierfür nicht erforderlich, viel­mehr genügt eine Tren­nung. Für denjenigen, der in der Wohnung wohnen bleibt, muss es eine unzumutbare Här­te bedeuten, mit dem Ehepartner zusammen zu leben. Das Gericht trifft eine Abwägung darüber, wem es eher zuzumuten ist, die Wohnung zu ver­las­sen. Meist darf bis zur Scheidung dann der­je­ni­ge dort weiter wohnen, bei dem die Kin­der wohnen, auch wenn der andere Eigentümer bzw. Mie­ter ist.

 

Wenn sich die Eheleute scheiden las­sen und für die Zeit danach keine Lösung finden, ent­schei­det nochmals das Gericht. Sofern Eigentum an Wohnung oder Haus besteht, ist nun maß­ge­blich, wer Eigentümer ist. Dennoch werden auch hier schutzwürdige In­te­res­sen der Kinder und des Ehegatten berücksichtigt. 

 

Ach­tung: Wer freiwillig auszieht und dem anderen Ehegatten innerhalb von sechs Mo­na­ten nicht anzeigt, wieder zurückkehren zu wollen, darf nicht wieder zu­rück­keh­ren.

 

2. Hausrat

 

Im Rahmen der Trennung wird der Hausrat zwischen den Ehegatten nach den per­sön­li­chen Be­dürf­nis­sen aufgeteilt. 

Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen oder ersetzten Ge­gen­stän­de, die im Haushalt der Eheleute genutzt wurden und der gemeinsamen Le­bens­füh­rung dien­ten. Dabei ist es egal, wer die Gegenstände bezahlt hat. 

 

Jedoch umfasst der Hausrat nicht die Gegenstände, die mit in die Ehe gebracht wurden. Nicht zum Hausrat gehören weiter Luxusgegenstände, persönliche Sachen wie bspw. Schmuck und der PKW, sofern er hauptsächlich von einem Ehegatten für sich persönlich ge­nutzt wurde. 

 

Vereinbarungen über die Hausratsverteilung sind grundsätzlich ratsam und formfrei mög­lich. Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht in einem auf­wen­di­gen Verfahren. 

 

3. Trennungsunterhalt

 

Wenn sich Eheleute trennen, steht dem schlechter verdienenden Ehepartner nach dem Grund­satz der ehelichen Solidarität ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, wenn der an­de­re genug ver­dient. Im Unterschied zum nachehelichen Un­ter­halt muss die­ser auch nicht gesondert be­grün­det werden. 

Der schlechter verdienende Ehegatte soll seinen ehelichen Lebensstandard auf­rech­ter­hal­ten kön­nen. Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehe­gat­ten. Als Ein­kom­men gilt auch die ersparte Wohnungsmiete oder fiktives Einkommen, wel­ches ein Ehegatte er­zie­len könnte. Abzuziehen sind bspw. Unterhaltsansprüche der Kin­der oder berufsbedingte Auf­wen­dun­gen. 

Steht das „bereinigte“ Einkommen beider Ehegatten fest, so steht dem schlechter ver­die­nen­den Ehe­gat­ten drei Siebtel der Einkommensdifferenz zu.

 

Beispiel:

Wenn ein Ehegatte vor der Trennung nicht gearbeitet hat, ist er im ersten Trennungsjahr auch nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen. 

Auf den Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht verzichtet werden. Jedoch gibt es Ver­wir­kungs­grün­de, die den Anspruch herabsetzen oder versagen. 

 

 

Was geschieht nach der Scheidung?

 

1. Zugewinnausgleich

 

Vereinbaren die Eheleute nichts, gilt der gesetzliche Güterstand, also die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Hierbei bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt. Dies gilt sowohl für das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehe erworbene Vermögen. 

 

Wenn sich die Eheleute scheiden, ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Für jeden ge­trennt wird sein jeweiliges Anfangsvermögen und Endvermögen gegenübergestellt. Da­zu zählen al­le Wertgegenstände und Guthaben abzüglich der Schulden. Schen­kun­gen und Erbschaften blei­ben unberücksichtigt. 

 

Der Ehegatte, der einen geringeren Zugewinn als der andere erzielt hat, kann von dem an­de­ren die Hälfte der Differenz verlangen. 

 

2. Nach­ehe­li­cher Unterhalt

 

Grundsätzlich muss jeder geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Da­zu soll er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Ist er hierzu außerstande, hat er gegen den früheren Ehegatten einen Anspruch auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt. Auch bei deutlichen Ein­kom­men­sun­ter­schie­den besteht ein Anspruch auf sog. Auf­stockungs­un­ter­halt, damit der we­ni­ger Verdienende den ehelichen Lebensstandard halten kann.

 

Vor­ran­gig vor dem nachehelichen Unterhalt ist jedoch der Unterhalt aller min­der­jäh­ri­gen Kinder und der unter 21 Jahre alten Kinder, die sich in der Ausbildung be­fin­den und im Haus­halt eines El­tern­teils leben. Sofern dann noch Einkommen übrig ist, besteht ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt. 

 

Für die Höhe ist die Differenz zwischen dem „bereinigten“ Einkommen (= Einkommen ab­zü­glich des Kinderunterhalts, berufsbedingter Ausgaben und etwaiger ehebedingter Ver­pflich­tun­gen, z.B. Kreditraten) des früheren Ehegatten und dem eigenen Einkommen maß­ge­blich. Die Hälfte der Differenz hat der Mehrverdienende dem anderen zu zahlen.

 

Betreut ein Ehegatte ein gemeinsames Kind unter vier Jahren, hat er zudem einen An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt. Ist das Kind älter als vier Jahre, kann ein Anspruch im Ein­zel­fall auch be­ste­hen. Dabei spielen Faktoren wie der gesundheitliche Zustand des Kin­des oder anderweitige Be­treu­ungs­mö­glich­keit eine Rolle. 

 

Zum Unterhalt gehören auch die Kosten für die Krankenversicherung und Al­ters­vor­sor­ge. 

Ein Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dazu führen, dass ein Un­ter­halt­san­spruch ent­fällt.

 

3. Versorgungsausgleich

 

Wäh­rend der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden im Falle der Scheidung ge­teilt. Der Ehegatte, der höhere Ansprüche hat, ist dem anderen Ehegatten zum Aus­gleich verpflichtet. 

 

Ein solcher Versorgungsausgleich findet automatisch statt, sofern die Ehe länger als drei Jahre ge­dau­ert hat. 

 

Was kann wie wirksam vereinbart werden?

 

Anlässlich einer Trennung und Scheidung sind vielerlei Gesichtspunkte zu be­rück­sich­ti­gen. Eine Tren­nungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor der Heirat, aber auch jederzeit da­nach geschlossen werden und ist eine gute Lösung, um wirtschaftlich sinn­vol­le Ergebnisse her­bei­zu­füh­ren und ein langwieriges, nervenaufreibendes und ko­ste­nin­ten­si­ves Gerichtsverfahren zu vermeiden. 

Grundsätzlich können im Wesentlichen folgende Punkte geregelt werden: 

 

▪    Trennungs- und nach­ehe­li­cher Un­ter­halt (Höhe, Dauer)

▪    Kindesunterhalt und Sorgerecht

▪    Zugewinnausgleich

▪    Zuweisung von Hausrat und Ehewohnung

▪    Versorgungsausgleich

▪    Aufteilung der Scheidungskosten

▪    Vermögensauseinandersetzung

▪    erbrechtliche Regelungen

▪    Abänderungsmöglichkeiten

 

Regelungen über nach­ehe­li­chen Un­ter­halt, Immobilien, Gesellschaftsanteile, Ver­mö­gen­saus­gleich, Zugewinnausgleich oder das gemeinschaftliche Testament bedürfen der no­ta­riel­len Be­ur­kun­dung. Geht es lediglich um den Trennungsunterhalt oder wird man sich nach der Schei­dung über nach­ehe­li­chen Un­ter­halt einig, ist dies formfrei möglich. 

 

Auch wenn der Gesetzgeber den Ehegatten hinsichtlich Trennungs- und Schei­dungs­ve­rein­ba­run­gen einen weiten Spielraum zubilligt, sind auch diesen Grenzen gesetzt. Je mehr in den Kern­be­reich der gesetzlichen Ansprüche eingegriffen wird, desto eher sind Aus­schlüs­se un­zu­läs­sig. Solange die Ehe besteht, sind die Eheleute einander zum Un­ter­halt verpflichtet. Das Ge­setz lässt daher einen Ausschluss des Tren­nungs­un­ter­hal­tes nicht zu. Bei dem nachehelichen Un­ter­halt gilt das Ge­gen­teil  dieser kann bis auf einige Ausnahmen ausgeschlossen werden (s.o.).

 

Zu den Aus­nah­men zählt der Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind oder Ver­ein­ba­run­gen, die zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Daher sind auch solche Aus­schlüs­se un­wirk­sam, die für einen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen, bspw. wenn dieser durch den Ausschluss keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche mehr hat und somit auf staat­li­che Hilfe angewiesen ist. 

Kinder

Die gemeinsame elterliche Sorge für minderjährige Kinder ist der gesetzlich geregelte Re­gel­fall. Sie beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht. Der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann bestimmen, wo das Kind woh­nen soll, der an­de­re hat le­di­glich ein Umgangsrecht. Nur über Angelegenheiten des täg­li­chen Lebens, also solche mit nicht allzu großer Bedeutung, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alleine. Bei al­len wichtigen Dingen müssen die Eltern zu­sam­men eine Entscheidung treffen.

 

Wenn sich die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen können, ent­schei­det das Gericht und zwar un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Kin­des­wohls. Maßgeblich ist, zu wel­chem El­tern­teil das Kind die engere Beziehung hat und welcher Elternteil das Kind bes­ser betreuen kann. 

 

Teilen sich die Eltern nach der Scheidung die Alltagserziehung und wohnt das Kind in bei­den Haus­hal­ten, spricht man von dem sogenannten Wechselmodell. Dieses Modell passt sich den el­ter­li­chen beruflichen Verpflichtungen und dem Terminkalender des Kin­des an, eignet sich für das heutige moderne Familienmodell, bei denen sich beide El­tern­tei­le be­ru­flich ver­wir­kli­chen möch­ten und wirkt sich besonders positiv auf das Kindeswohl aus. 

 

In diesem Falle haben beide Elternteile sowohl die Kosten für die Betreuung als auch für den Bar­un­ter­halt zu tragen. Be­an­tragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und stimmt der andere dem zu, folgt das Fa­mi­lien­ge­richt dem Antrag, wenn das Kind nicht widerspricht. Stimmt der an­de­re nicht zu, ent­schei­det das Gericht dem Wohle des Kindes entsprechend. Dabei wird ins­be­son­de­re der Wille des Kindes, die Eignung des Elternteils zur Erziehung, die Kon­ti­nui­tät in der Er­zie­hung und die Le­bens­ver­hält­nis­se berücksichtigt. 

 

Derjenige, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht vollständig durch die Be­treu­ung. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Düs­sel­dor­fer Tabelle (vgl. Anlage A). 

 

Minderjährige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt, da sie außerstande sind, sich selbst zu un­ter­hal­ten, während volljährige Kinder in der Regel nur unter der Bedingung, dass sie sich in ei­ner Aus­bil­dung befinden, Unterhaltsansprüche haben.

Steuerliche Auswirkung

Oft stellt sich die Frage, ob und wann die steuerlichen Vorteile mit der Scheidung ver­lo­ren ge­hen. 

 

Im ersten Jahr des Getrenntlebens kann die Steuerklasse beibehalten werden, während sie im zwei­ten Jahr geändert werden muss. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Tren­nung und nicht der Zeitpunkt des Ablaufs des Trennungsjahres oder der Scheidung. Nach der Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des folgenden Ka­len­der­jah­res ändern. Eine gemeinsame Steu­er­ve­ran­la­gung ist nicht mehr möglich.

 

Beispiel: Haben sich die Ehegatten am 16.04.2015 getrennt, muss die Steuerklasse zum 01.01.2016 ge­än­dert werden.

 

Eine Ausnahme gilt, wenn die Ehegatten einen sogenannten Versöhnungsversuch un­ter­nom­men haben. Sofern die Ehegatten nur einen Tag im Jahr noch als Ehepaar gelebt ha­ben, können sie sich in diesem Jahr noch steuerlich gemeinsam veranlagen. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Scheidungsantrag den Versöhnungsversuch mit aufzunehmen. 

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann den Unterhalt als Sonderausgabe geltend ma­chen, wäh­rend der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen als Einkommen versteuert. 

 

Die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten können als außergewöhnliche Be­la­stun­gen gel­tend gemacht werden.

Versicherungsfragen

Über die erfolgte Scheidung soll­te die Krankenversicherung informiert wer­den. Soll­te ein Ehe­gat­te über den anderen familienversichert gewesen sein, endet dieser Schutz spä­te­stens drei Mo­na­te nach der Scheidung.

 

Ebenfalls kann es nötig sein, den empfangsberechtigten Ehegatten bei einer Le­bens­ver­si­che­rung zu ändern. Auch die Haftpflichtversicherung sowie die Haus­rat­ver­si­che­rung sollten un­ter­rich­tet werden.

 

Er­brecht­li­che Fragen

 

Mit der Heirat entsteht ein gesetzliches Erbrecht. Das Erbrecht endet in der Regel, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Scheidung vorliegen und der Antrag gestellt wurde, auch wenn das Schei­dungs­ver­fah­ren noch nicht abgeschlossen ist. 

 

Die Eheleute können im Rahmen einer Trennungsvereinbarung regeln, dass sich das Er­brecht in dem Trennungszeitraum auf den Pflichtteil beschränkt. 

 

Schei­dungs­ver­fah­ren und Kosten

 

Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren durch die Stellung eines Antrags, wofür grund­sätz­lich Anwaltszwang vorgeschrieben ist, das heißt, nur ein Anwalt kann den An­trag mitsamt allen Dokumenten stellen. Auch wenn die Ehegatten im Rahmen des Schei­dungs­ver­fah­rens streitige Angelegenheiten verhandeln möchten, herrscht hierfür An­walts­zwang. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht, denn ein Anwalt kann die In­te­res­sen lediglich einer Partei vertreten. 

 

Allerdings ist es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, sofern ein­ver­nehm­lich nur über die Scheidung entschieden werden soll, also bereits völlige Ei­ni­gung besteht. Der andere Ehegatte muss in diesem Falle dem Antrag nur zu­stim­men und benötigt hierfür keine anwaltliche Vertretung. Die für den antragstellenden Ehe­gat­ten entstehenden Anwaltskosten können dann hälftig geteilt werden. 

 

Die Kosten der Scheidung setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren, den Rechts­an­walts­ko­sten und den sonstigen Auslagen. Die Gerichtsgebühren und Rechts­an­walts­ko­sten sind  abhängig von dem Streitwert, welcher sich in der Regel aus dem zusammengerechneten verdreifachten Nettoeinkommen beider Ehegatten zu­sam­men­setzt. Anhand von Tabellen werden sodann Gerichtsgebühren und Honorare be­rech­net. 

 

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel zwei bis zwölf Monate, abhängig vor al­lem davon, inwieweit sich die Ehegatten einig und die Gerichte arbeitsbelastet sind. Ins­be­son­de­re eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann den Prozess intensiv be­schleu­ni­gen. Am Ende des Verfahrens steht der Scheidungsbeschluss. 

 

Nach Eintritt der Rechtskraft können die Ehegatten Vereinbarungen über den nach­ehe­li­chen Unterhalt oder Zugewinnausgleich auch ohne einen Notar regeln. 

 

 

Stand: 01.01.2016

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