- Wenn Sie an einen Regenschirm gedacht haben, regnet es nicht. Und falls doch, stehen Sie jedenfalls nicht im Regen. -
Entsprechend verhält es sich mit dem Ehevertrag.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung stellen sich viele rechtliche Fragen. Doch gerade die Auseinandersetzung mit finanziellen Fragen kurz vor oder nach der Eheschließung mag vielen frisch Vermählten unromantisch erscheinen. Wenn sich zwei Menschen für die Ehe entscheiden, soll damit der Bund fürs Leben geschlossen werden. Realität ist jedoch, daß in Deutschland durchschnittlich jede dritte, in Großstädten sogar jede zweite Ehe geschieden wird. Welche Folgen eine Ehe haben kann, ist den meisten Menschen nicht bewusst. Daher ist es falsch, davon auszugehen, eine vertragliche Regelung in diesem Zusammenhang müsste als Zeichen von Zweifeln an den Gefühlen füreinander gewertet werden. Es zeugt vielmehr von Verantwortungsbewusstsein, sich vor oder auch nach der Eheschließung damit auseinanderzusetzen und die möglichen Folgen einer Scheidung zu regeln. Denn am Anfang der Ehe sind die Partner noch bereit, nicht nur eigene Interessen durchsetzen zu wollen, sondern auch an das des Partners zu berücksichtigen.
Ein Ehevertrag ist insbesondere für solche Paare sinnvoll, die nicht dem klassischen Familienbild folgen, den das Gesetz zugrunde legt, also insbesondere Ehen, in denen beide Ehegatten berufstätig sind. Auch bei größeren Vermögenswerten und einer ungleichen Verteilung ist es ratsam, nach anwaltlicher Beratung einen Ehevertrag abzuschließen.
Wir beraten Sie gerne, ob ein Ehevertrag in Ihrer konkreten Lebenssituation sinnvoll ist und unterstützen Sie bei der Anfertigung eines Ehevertrages. Vereinbaren Sie dafür einfach einen Termin mit uns.
Im Falle der Scheidung ist eine sehr sensible Vorgehensweise erforderlich. In diesen konfliktreichen Situationen, von denen oftmals auch Kinder betroffen sind, stellt sich zusätzlich zur schwierigen familiären Lebenslage die Frage nach den rechtlichen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten einer Scheidung. Da diese klaren gesetzlichen Vorgaben unterliegt, ist eine umfassende anwaltliche Beratung wichtig, um Ihre Interessen schnellstmöglich effektiv durchzusetzen, klare Verhältnisse zu schaffen und spätere Überraschungen zu vermeiden.
Daher ist es unsere oberste Priorität, eine individuelle und im besten Falle einvernehmliche Lösung zu Ihrer Zufriedenheit zu finden. Um dies zu ermöglichen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.
Eine Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert bedeutet, dass zumindest ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will, aus welchen Gründen auch immer. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder wenn einer die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Will nach Ablauf des Trennungsjahres nur ein Ehepartner die Scheidung, müssen weitere Gründe hinzutreten, damit ein Scheitern angenommen werden kann (bspw. außereheliche Beziehung, übermäßiger Alkoholkonsum). Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, benötigt es keiner weiteren Gründe. Das Scheitern der Ehe wird dann unwiderleglich vermutet.
Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung der Ehegatten beeinflusst die Trennungsfrist nicht. In besonders seltenen Härtefällen wird eine Ehe nicht geschieden, auch wenn die Trennungsfristen abgelaufen sind.
Getrennt leben bedeutet „getrennt von Tisch und Bett“. Dies setzt in der Regel voraus, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Unter bestimmten Bedingungen wird ein Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung angenommen. Dafür müssen aber die Räume aufgeteilt und der Haushalt getrennt geführt werden; die Eheleute müssen ihre Wäsche getrennt versorgen, getrennt für sich einkaufen und ihre Mahlzeiten getrennt zubereiten und zu sich nehmen.
1. Ehewohnung bzw. Ehehaus
Nach einer Trennung stellt sich die Frage, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.
Wenn beide die Ehewohnung wollen und sich nicht einig werden können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Ein Scheidungsantrag ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr genügt eine Trennung. Für denjenigen, der in der Wohnung wohnen bleibt, muss es eine unzumutbare Härte bedeuten, mit dem Ehepartner zusammen zu leben. Das Gericht trifft eine Abwägung darüber, wem es eher zuzumuten ist, die Wohnung zu verlassen. Meist darf bis zur Scheidung dann derjenige dort weiter wohnen, bei dem die Kinder wohnen, auch wenn der andere Eigentümer bzw. Mieter ist.
Wenn sich die Eheleute scheiden lassen und für die Zeit danach keine Lösung finden, entscheidet nochmals das Gericht. Sofern Eigentum an Wohnung oder Haus besteht, ist nun maßgeblich, wer Eigentümer ist. Dennoch werden auch hier schutzwürdige Interessen der Kinder und des Ehegatten berücksichtigt.
Achtung: Wer freiwillig auszieht und dem anderen Ehegatten innerhalb von sechs Monaten nicht anzeigt, wieder zurückkehren zu wollen, darf nicht wieder zurückkehren.
2. Hausrat
Im Rahmen der Trennung wird der Hausrat zwischen den Ehegatten nach den persönlichen Bedürfnissen aufgeteilt.
Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen oder ersetzten Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt wurden und der gemeinsamen Lebensführung dienten. Dabei ist es egal, wer die Gegenstände bezahlt hat.
Jedoch umfasst der Hausrat nicht die Gegenstände, die mit in die Ehe gebracht wurden. Nicht zum Hausrat gehören weiter Luxusgegenstände, persönliche Sachen wie bspw. Schmuck und der PKW, sofern er hauptsächlich von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde.
Vereinbarungen über die Hausratsverteilung sind grundsätzlich ratsam und formfrei möglich. Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht in einem aufwendigen Verfahren.
3. Trennungsunterhalt
Wenn sich Eheleute trennen, steht dem schlechter verdienenden Ehepartner nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, wenn der andere genug verdient. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt muss dieser auch nicht gesondert begründet werden.
Der schlechter verdienende Ehegatte soll seinen ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten können. Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Als Einkommen gilt auch die ersparte Wohnungsmiete oder fiktives Einkommen, welches ein Ehegatte erzielen könnte. Abzuziehen sind bspw. Unterhaltsansprüche der Kinder oder berufsbedingte Aufwendungen.
Steht das „bereinigte“ Einkommen beider Ehegatten fest, so steht dem schlechter verdienenden Ehegatten drei Siebtel der Einkommensdifferenz zu.
Beispiel:
Wenn ein Ehegatte vor der Trennung nicht gearbeitet hat, ist er im ersten Trennungsjahr auch nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen.
Auf den Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht verzichtet werden. Jedoch gibt es Verwirkungsgründe, die den Anspruch herabsetzen oder versagen.
1. Zugewinnausgleich
Vereinbaren die Eheleute nichts, gilt der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt. Dies gilt sowohl für das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehe erworbene Vermögen.
Wenn sich die Eheleute scheiden, ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Für jeden getrennt wird sein jeweiliges Anfangsvermögen und Endvermögen gegenübergestellt. Dazu zählen alle Wertgegenstände und Guthaben abzüglich der Schulden. Schenkungen und Erbschaften bleiben unberücksichtigt.
Der Ehegatte, der einen geringeren Zugewinn als der andere erzielt hat, kann von dem anderen die Hälfte der Differenz verlangen.
2. Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich muss jeder geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Dazu soll er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Ist er hierzu außerstande, hat er gegen den früheren Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Auch bei deutlichen Einkommensunterschieden besteht ein Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt, damit der weniger Verdienende den ehelichen Lebensstandard halten kann.
Vorrangig vor dem nachehelichen Unterhalt ist jedoch der Unterhalt aller minderjährigen Kinder und der unter 21 Jahre alten Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Sofern dann noch Einkommen übrig ist, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Für die Höhe ist die Differenz zwischen dem „bereinigten“ Einkommen (= Einkommen abzüglich des Kinderunterhalts, berufsbedingter Ausgaben und etwaiger ehebedingter Verpflichtungen, z.B. Kreditraten) des früheren Ehegatten und dem eigenen Einkommen maßgeblich. Die Hälfte der Differenz hat der Mehrverdienende dem anderen zu zahlen.
Betreut ein Ehegatte ein gemeinsames Kind unter vier Jahren, hat er zudem einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ist das Kind älter als vier Jahre, kann ein Anspruch im Einzelfall auch bestehen. Dabei spielen Faktoren wie der gesundheitliche Zustand des Kindes oder anderweitige Betreuungsmöglichkeit eine Rolle.
Zum Unterhalt gehören auch die Kosten für die Krankenversicherung und Altersvorsorge.
Ein Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch entfällt.
3. Versorgungsausgleich
Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden im Falle der Scheidung geteilt. Der Ehegatte, der höhere Ansprüche hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet.
Ein solcher Versorgungsausgleich findet automatisch statt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.
Was kann wie wirksam vereinbart werden?
Anlässlich einer Trennung und Scheidung sind vielerlei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor der Heirat, aber auch jederzeit danach geschlossen werden und ist eine gute Lösung, um wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse herbeizuführen und ein langwieriges, nervenaufreibendes und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Grundsätzlich können im Wesentlichen folgende Punkte geregelt werden:
▪ Trennungs- und nachehelicher Unterhalt (Höhe, Dauer)
▪ Kindesunterhalt und Sorgerecht
▪ Zugewinnausgleich
▪ Zuweisung von Hausrat und Ehewohnung
▪ Versorgungsausgleich
▪ Aufteilung der Scheidungskosten
▪ Vermögensauseinandersetzung
▪ erbrechtliche Regelungen
▪ Abänderungsmöglichkeiten
Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Immobilien, Gesellschaftsanteile, Vermögensausgleich, Zugewinnausgleich oder das gemeinschaftliche Testament bedürfen der notariellen Beurkundung. Geht es lediglich um den Trennungsunterhalt oder wird man sich nach der Scheidung über nachehelichen Unterhalt einig, ist dies formfrei möglich.
Auch wenn der Gesetzgeber den Ehegatten hinsichtlich Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen einen weiten Spielraum zubilligt, sind auch diesen Grenzen gesetzt. Je mehr in den Kernbereich der gesetzlichen Ansprüche eingegriffen wird, desto eher sind Ausschlüsse unzulässig. Solange die Ehe besteht, sind die Eheleute einander zum Unterhalt verpflichtet. Das Gesetz lässt daher einen Ausschluss des Trennungsunterhaltes nicht zu. Bei dem nachehelichen Unterhalt gilt das Gegenteil dieser kann bis auf einige Ausnahmen ausgeschlossen werden (s.o.).
Zu den Ausnahmen zählt der Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind oder Vereinbarungen, die zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Daher sind auch solche Ausschlüsse unwirksam, die für einen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen, bspw. wenn dieser durch den Ausschluss keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche mehr hat und somit auf staatliche Hilfe angewiesen ist.
Die gemeinsame elterliche Sorge für minderjährige Kinder ist der gesetzlich geregelte Regelfall. Sie beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht. Der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann bestimmen, wo das Kind wohnen soll, der andere hat lediglich ein Umgangsrecht. Nur über Angelegenheiten des täglichen Lebens, also solche mit nicht allzu großer Bedeutung, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alleine. Bei allen wichtigen Dingen müssen die Eltern zusammen eine Entscheidung treffen.
Wenn sich die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen können, entscheidet das Gericht und zwar unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Maßgeblich ist, zu welchem Elternteil das Kind die engere Beziehung hat und welcher Elternteil das Kind besser betreuen kann.
Teilen sich die Eltern nach der Scheidung die Alltagserziehung und wohnt das Kind in beiden Haushalten, spricht man von dem sogenannten Wechselmodell. Dieses Modell passt sich den elterlichen beruflichen Verpflichtungen und dem Terminkalender des Kindes an, eignet sich für das heutige moderne Familienmodell, bei denen sich beide Elternteile beruflich verwirklichen möchten und wirkt sich besonders positiv auf das Kindeswohl aus.
In diesem Falle haben beide Elternteile sowohl die Kosten für die Betreuung als auch für den Barunterhalt zu tragen. Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und stimmt der andere dem zu, folgt das Familiengericht dem Antrag, wenn das Kind nicht widerspricht. Stimmt der andere nicht zu, entscheidet das Gericht dem Wohle des Kindes entsprechend. Dabei wird insbesondere der Wille des Kindes, die Eignung des Elternteils zur Erziehung, die Kontinuität in der Erziehung und die Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Derjenige, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht vollständig durch die Betreuung. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anlage A).
Minderjährige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt, da sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, während volljährige Kinder in der Regel nur unter der Bedingung, dass sie sich in einer Ausbildung befinden, Unterhaltsansprüche haben.
Oft stellt sich die Frage, ob und wann die steuerlichen Vorteile mit der Scheidung verloren gehen.
Im ersten Jahr des Getrenntlebens kann die Steuerklasse beibehalten werden, während sie im zweiten Jahr geändert werden muss. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Trennung und nicht der Zeitpunkt des Ablaufs des Trennungsjahres oder der Scheidung. Nach der Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des folgenden Kalenderjahres ändern. Eine gemeinsame Steuerveranlagung ist nicht mehr möglich.
Beispiel: Haben sich die Ehegatten am 16.04.2015 getrennt, muss die Steuerklasse zum 01.01.2016 geändert werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Ehegatten einen sogenannten Versöhnungsversuch unternommen haben. Sofern die Ehegatten nur einen Tag im Jahr noch als Ehepaar gelebt haben, können sie sich in diesem Jahr noch steuerlich gemeinsam veranlagen. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Scheidungsantrag den Versöhnungsversuch mit aufzunehmen.
Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann den Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen als Einkommen versteuert.
Die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Über die erfolgte Scheidung sollte die Krankenversicherung informiert werden. Sollte ein Ehegatte über den anderen familienversichert gewesen sein, endet dieser Schutz spätestens drei Monate nach der Scheidung.
Ebenfalls kann es nötig sein, den empfangsberechtigten Ehegatten bei einer Lebensversicherung zu ändern. Auch die Haftpflichtversicherung sowie die Hausratversicherung sollten unterrichtet werden.
Mit der Heirat entsteht ein gesetzliches Erbrecht. Das Erbrecht endet in der Regel, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Antrag gestellt wurde, auch wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Eheleute können im Rahmen einer Trennungsvereinbarung regeln, dass sich das Erbrecht in dem Trennungszeitraum auf den Pflichtteil beschränkt.
Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren durch die Stellung eines Antrags, wofür grundsätzlich Anwaltszwang vorgeschrieben ist, das heißt, nur ein Anwalt kann den Antrag mitsamt allen Dokumenten stellen. Auch wenn die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens streitige Angelegenheiten verhandeln möchten, herrscht hierfür Anwaltszwang. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht, denn ein Anwalt kann die Interessen lediglich einer Partei vertreten.
Allerdings ist es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, sofern einvernehmlich nur über die Scheidung entschieden werden soll, also bereits völlige Einigung besteht. Der andere Ehegatte muss in diesem Falle dem Antrag nur zustimmen und benötigt hierfür keine anwaltliche Vertretung. Die für den antragstellenden Ehegatten entstehenden Anwaltskosten können dann hälftig geteilt werden.
Die Kosten der Scheidung setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren, den Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Auslagen. Die Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten sind abhängig von dem Streitwert, welcher sich in der Regel aus dem zusammengerechneten verdreifachten Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammensetzt. Anhand von Tabellen werden sodann Gerichtsgebühren und Honorare berechnet.
Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel zwei bis zwölf Monate, abhängig vor allem davon, inwieweit sich die Ehegatten einig und die Gerichte arbeitsbelastet sind. Insbesondere eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann den Prozess intensiv beschleunigen. Am Ende des Verfahrens steht der Scheidungsbeschluss.
Nach Eintritt der Rechtskraft können die Ehegatten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich auch ohne einen Notar regeln.
Stand: 01.01.2016