Bewahren Sie Ruhe.
Schweigen Sie.
Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
Geben Sie Unterlagen niemals freiwillig heraus.
Vernichten Sie keine Unterlagen.
Notieren Sie sich den Ablauf der Durchsuchung.
Nicht mal der ehrlichste Steuerzahler ist davor geschützt, dass die Steuerfahndung unerwartet an der Haustür klingelt und aufgrund eines Ermittlungsverfahrens Durchsuchungsmaßnahmen trifft. Aufgrund des hochkomplexen Steuerrechts kann es leicht passieren, dass man eine Vorschrift übersieht und in der Folge einer Steuerstraftat verdächtig wird. Auch wenn Sie sich nicht sicher sind oder lediglich darüber nachdenken, sich selbst anzuzeigen, sollten Sie darüber nur mit Menschen sprechen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Wir bieten Ihnen durch den Zusammenschluss von Anwälten und Steuerberatern neben einer kompetenten und diskreten Rechtsvertretung auch eine fachkundige Steuerberatung.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.
Nicht nur die in der Steuererklärung zufällig „vergessenen“ Schwarzgelder stellen eine Steuerhinterziehung dar. Bereits die berühmte Restaurantquittung als ein „Geschäftsessen“ mit Freunden gehört dazu.
Das Gesetz beschreibt in § 370 Abgabenordnung, was im rechtlichen Sinne unter einer Steuerhinterziehung zu verstehen ist:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Steuern können damit durch aktives Tun aber auch einfach durch Weglassen relevanter Angaben hinterzogen werden. Auch eine lediglich verspätete Steuerzahlung kann schnell den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Wenn dies im großen Ausmaß passiert, liegt ein besonders schwerer Fall vor, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet werden kann. In der Regel liegt hier die Schwelle bei 50.000 EUR.
Der Gesetzgeber sieht bei einer Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen auch bis zu zehn Jahren.
Welche Strafe im Einzelfall ausgesprochen wird, ist von vielen Faktoren abhängig. Daher lässt sich dies nur grob schätzen.
Der Bundesgerichtshof hat 2008 in einer Grundsatzentscheidung Leitlinien aufgestellt, die sich nach der Höhe des hinterzogenen Betrages richten:
Nicht vergessen werden darf dabei, dass auch der Versuch der Steuerhinterziehung
strafbar ist.
Weitere zwingende Folge einer Steuerhinterziehung ist die Nachzahlung und Verzinsung der hinterzogenen Steuern. Mögliche Folgen sind bei Gewerbetreibenden auch der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder bei Beamten Disziplinarmaßnahmen. Auch werden typischerweise strafrechtlich relevante Begleittaten wie z.B. Urkundenfälschungen begangen, bei denen die strafbefreiende Selbstanzeige keine Wirkung entfaltet.
Für die Abwendung einer Strafverfolgung bietet das Gesetz die Möglichkeit der Selbstanzeige. Doch deren Voraussetzungen sind sehr hoch und sollten diese nicht eingehalten werden, droht trotz einer Selbstanzeige weiterhin die Strafverfolgung. Daher sollte man sich vor diesem Schritt gründlich und genau
professionell beraten lassen. Ansonsten kann mehr Schaden als Nutzen angerichtet werden.
Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind:
d.h. Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten, allen
Steuerstraftaten einer Steuerart und mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre.
Eine Teilselbstanzeige ist – außer in besonderen Konstellationen bei der Umsatzund
Lohnsteuer – nicht mehr möglich.
In einigen Fällen besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht. Insbesondere wenn die Anordnung einer Au.enprüfung bekanntgegeben wird, die Tat bereits
entdeckt ist oder hohe Beiträge vorliegen, kann durch die Anzeige keine Straffreiheit mehr erlangt werden.
Gerade vor dem Hintergrund des Ausschlussgrundes der Tatentdeckung sind fehlerhafte Selbstanzeigen gefährlich. Denn durch diese erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Steuerhinterziehung – die Tat wird also entdeckt –, während die Anzeige aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit aber keine Wirkung entfaltet, das heißt sie führt also nicht zur eigentlich gewollten Straffreiheit. Aufgrund der Tatentdeckung greift aber der Ausschlussgrund, welcher dazu führt, dass eine zweite, korrekte Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Eine solche Tatentdeckung liegt auch dann vor, wenn die Selbstanzeige an den falschen Empfänger gesandt wird – also nicht an das Finanzamt, sondern beispielsweise an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall hat der Betroffene seine Chance auf Strafffreiheit verspielt. Deshalb ist eine professionelle Beratung so wichtig.
Die Steuerfahndung hat die Aufgaben, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen, Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln.
Die Beamten der Steuerfahndung haben in Steuerstrafverfahren dieselben Befugnisse wie Polizeibeamte, das heißt sie dürfen insbesondere Zeugen befragen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vornehmen und vorläufige Festnahmen durchführen. Ermittlungen dürfen aber nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen. Die Steuerfahndung benötigt daher konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung, um tätig werden zu dürfen.
Der Steuerfahndung stehen viele Mittel zur Verfügung, um an relevante Informationen zu gelangen. Dazu zählen insbesondere: