Wird jemand zahlungsunfähig, oder ist er so überschuldet, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht, spricht man von einer Insolvenz. Das Insolvenzrecht soll dann die bestmögliche, gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen.
Gleichzeitig soll dem Schuldner aber auch die Gelegenheit verschafft werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Das Insolvenzrecht versucht demnach einen Ausgleich zwischen den berechtigen Interessen der Gläubiger und der wirtschaftlichen und persönlichen Notlage des Schuldners zu schaffen. Dazu soll das „verwertbare“ Vermögen des Schuldners verwertet und unter den Gläubigern verteilt werden. Im Zentrum des deutschen Insolvenzrechtes steht die Insolvenzordnung (InsO). Selbstverständnis der Insolvenzordnung ist dabei, einen „Befriedigungswettlauf der Gläubiger“ zu verhindern. Stattdessen soll im Sinne aller Gläubiger eine geordnete Abwicklung und gerechte Verteilung der Insolvenzmasse erfolgen.
Anknüpfungspunkt der anwaltlichen Tätigkeit kann dabei unter anderem die Anmeldung der Gläubigeransprüche beim Insolvenzverwalter sowie die Prüfung sein, ob dem Mandaten gegebenenfalls ein für ihn günstiges Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht.
Obgleich die Insolvenzordnung den „Gläubigerwettlauf“ auf das Vermögen des Schuldners entschärft, ist im Insolvenzverfahren Eile geboten. Schließlich ist es mit unkalkulierbaren Entwicklungen sowohl auf Schuldner- als auch Gläubigerseite verbunden.
Zögern Sie also nicht, sich im Falle einer Insolvenz oder sich abzeichnenden Überschuldung an mich zu wenden, um die Wahrung ihrer Rechte sicherzustellen und einen etwaigen Schaden auf das nötigste zu minimieren.
Zwingende Beteiligte eines Insolvenzverfahrens sind das Insolvenzgericht, der sogenannte Insolvenzschuldner, die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter. In Bezug auf den Insolvenzgläubiger ist des Weiteren abzugrenzen: Nicht Insolvenzgläubiger sind sog. Massegläubiger, Absonderungsberechtigte und Aussonderungsberechtigte. Schließlich sieht das Insolvenzrecht die Bildung einer sog. Gläubigerorganisation vor.
Das Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht leitet das Insolvenzverfahren.
Es entscheidet über die Eröffnung, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens und die Ernennung des Insolvenzverwalters. Ferner obliegt dem Gericht die Einrichtung und Überwachung der Gläubigerorganisation, insbesondere die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung sowie die vorläufige Einsetzung eines Gläubigerausschusses.
Schließlich übernimmt das Insolvenzgericht die Festlegung der Schuldenmasse durch Eintragung der Forderungen der Gläubiger in die Insolvenztabelle.
Zuständiges Gericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Zentrum der wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners liegt.
Der Insolvenzschuldner
Insolvenzschuldner kann nur derjenige sein, der auch insolvenzfähig ist. Dies ist zunächst jeder Mensch und jede juristische Person (GmbH, AG). Des Weiteren sind auch Gesellschaften ohne sogenannte Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GbR) insolvenzfähig.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der zahlungsunfähige Schuldner zum Insolvenzschuldner. Damit verliert er das Recht das Vermögen in der Insolvenzmasse zu verwalten. Jedwede Verfügung, die er über die Insolvenzmasse vornimmt, ist kraft Gesetzes unwirksam. Nur durch den Insolvenzverwalter kann so eine Verfügung genehmigt werden.
Die Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger ist, wer als persönlicher Gläubiger einen begründeten Anspruch gegen den Insolvenzschuldner hat. Dieser Anspruch muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehen. Insolvenzgläubiger werden in nichtnachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger unterteilt.
Alle Insolvenzgläubiger sowie Absonderungsberechtigten bilden die sog. Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Auch der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner sind teilnahmeberechtigt. Weiteres Gläubigerorgan ist der Gläubigerausschuss, welcher vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung eingesetzt wird und aus allen Absonderungsberechtigten, den Insolvenzgläubigern mit den höchsten Forderungen sowie einer Vertretung der Kleingläubiger besteht.
Keine Insolvenzgläubiger sind die sogennanten Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten sowie die Massegläubiger:
Der Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt. Mit der Verfahrenseröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.
Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen des Insolvenzschuldners in Besitz zu nehmen, ein Verzeichnis der Gegenstände der Insolvenzmasse zu erstellen, sowie ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensübersicht aufzustellen. Schließlich verteilt er nach Verwertung des Vermögens den erlangten Erlös unter den Gläubigern. Bezüglich der Vermögensverwertung steht dem Insolvenzverwalter eine weitreichende Entscheidungsfreiheit und Verfügungsbefugnis zu.
Die Insolvenzforderungen sind von den Gläubigern beim Insolvenzverwalter anzumelden, der diese in die Insolvenztabelle einträgt.
Schließlich werden alle massebezogenen Prozesse vom Insolvenzverwalter als Kläger oder Beklagter geführt.
Kein Insolvenzverwalter ist im Verfahren mit Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner und im vereinfachten Insolvenzverfahren nötig.
Das Insolvenzeröffnungsverfahren
Das Insolvenzeröffnungsverfahren beginnt mit der Stellung des Insolvenzantrages. Dieser wird beim zuständigen Amtsgericht durch den Schuldner oder einer der Gläubiger gestellt.
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird geprüft, ob eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt oder droht, welche Aussichten für eine Fortführung des Geschäftsbetriebes bestehen und ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Mit dieser Aufgabe beauftragt das Gericht meist einen sogenannten Insolvenzgutachter.
Droht eine Vermögensverschlechterung, kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Diese reichen bis zu einem Verfügungsverbotes.
Andererseits kann das Gericht jedoch auch eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnen. Damit soll der vorübergehende Weiterbetrieb des Unternehmens und der Erhalt von noch vorhandenen Vermögenswerten sichergestellt werden. Hierzu wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auf Grundlage des vom Insolvenzgutachters erstellten Gutachtens entscheidet das Gericht schließlich, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Neben dem Vorliegen eines Eröffnungsgrundes muss dabei insbesondere ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein, um die hohen Kosten des Insolvenzverfahrens begleichen zu können. Ansonsten kann der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden. Damit endet auch das Insolvenzeröffnungsverfahren
Das Verfahren wird durch richterlichen Beschluss eröffnet und gleichzeitig ein Insolvenzverwalter bestellt. Dies ist in der Regel der Insolvenzgutachter bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter.
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners bei der Eröffnung des Verfahrens. Hinzu kommt, was er während des Verfahrens erlangt.
Es gibt jedoch auch sogenannte insolvenzfreie Vermögensgegenstände. Diese dürfen nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden. Dabei handelt es sich um solche Gegenstände, die auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Sollmasse
Die Sollmasse ist der Teil des Vermögens, der dem Insolvenzverwalter tatsächlich zur Verteilung unter den Insolvenzgläubigern zur Verfügung steht.
Die Sollmasse ist das Ergebnis der Bereinigung der Istmasse, also des Insolvenzvermögens. Die Bereinigung findet durch Forderungsdurchsetzung oder Insolvenzanfechtung auf der Aktivaseite und durch Aussonderung, Absonderung oder Befriedigung der Massegläubiger auf der Passivaseite statt.
Insolvenzanfechtung
Mit der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, angreifen. Insbesondere Zahlungen des Schuldners können so von den jeweiligen Empfängern zurückgefordert werden. Diese Rechtshandlungen sind zwar grundsätzlich wirksam, sie sollen aber wegen der zeitlichen Nähe zur Verfahrenseröffnung rückgängig gemacht werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.
Die vom Insolvenzverwalter anfechtbaren Rechtshandlungen sind in den §§130 bis 146 der InsO geregelt. Die relevantesten Anfechtungsgründe der InsO sind Folgende:
1. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, §130 InsO:
Ist eine Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Verfahrens vom bereits zahlungsunfähigen Schuldner vorgenommen worden, kann diese angefochten werden, wenn der Gläubiger um die Zahlungsunfähigkeit wusste. Dasselbe gilt für Rechtshandlungen nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Gegenüber nahestehenden Personen wird die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vermutet.
2. Bevorzugung einzelner Gläubiger, §131 InsO:
Anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, auf die er jedoch keinen oder keinen fälligen Anspruch hatte. Die Handlung muss im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem vorgenommen wurde. Wurde sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen, muss der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig gewesen sein oder dem Gläubiger bekannt, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber nahestehenden Personen wird die Kenntnis der Benachteiligung vermutet.
3. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, §132 InsO:
Anfechtbar ist jedes Rechtsgeschäft des Schuldners, das sofort und ohne Eintreten weiterer Umstände eine Minderung der Insolvenzmasse zur Folge hat und die Insolvenzgläubiger damit unmittelbar benachteiligt. Die Anfechtung setzt voraus, dass es vom bereits zahlungsunfähigen Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Wurde es anch dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte, kann es ebenfalls angefochten werden. Einem solchen Rechtsgeschäft steht eine Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert, nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird. Anfechtbar ist ferner jeder mit einer nahestehenden Person geschlossene entgeltliche Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.
4. Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, §133 InsO:
(1) Anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, sofern der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum 4 Jahre vor dem Eröffnungsantrag.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, obwohl dieser dieser keinen oder keinen fälligen Anspruch hatte, so wird vermutet, dass der andere Teil die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
5. Besicherung oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen, §135 InsO:
Anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die einer Forderung eines Gesellschafters (GmbH, Aktionäre einer AG, Gesellschafter einer GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG, stille Gesellschafter) auf Rückgewähr eines Darlehens entweder Sicherung gewährt hat und die Handlung in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen wurde oder Befriedigung gewährt hat und die Handlung in dem letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen wurde.
Dies gilt nicht in Bezug auf Darlehen von solchen Gesellschaftern, die mit weniger als 10% am Kapital der Gesellschaft beteiligt und nicht Geschäftsführer sind.
6. Verträge mit nahestehenden Personen:
Zu Lasten von nahestehenden Personen greift die Vermutungsregel, wonach unterstellt wird, dass diese Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Insolvenzantrag hatten. Insbesondere Zahlungen innerhalb der letzen drei Monate vor Insolvenzantrag können nach §§ 130 und 131 InsO sehr leicht angefochten werden, nach 133 Abs. 4 InsO sogar in den letzten zwei Jahren. Nahestehende Personen entgehen in diesen Fällen der Anfechtung nur, wenn sie beweisen können, dass sie keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Gläubigerbenachteiligung hatten.
Der Kreis der nahestehenden Personen ist in §138 InsO definiert:
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Persn, so sind seine nahestehenden Personen sein Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten oder die Verwandten seines Ehe- oder Lebenspartners oder die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Personen. Nahestehende Person ist auch die juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, an deren Vertretungs- oder Aufsichtsorgan oder an deren Kapital der Schuldner, sein Ehe- oder Lebenspartner oder ein Verwandter zu mehr als 25% beteiligt sind oder deren persönlich haftende Gesellschafter sie sind.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind seine nahestehenden Personen die Mitglieder seines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, seine persönlich haftenden Gesellschafter oder Personen, zu mehr als 25% an seinem Kapital beteiligt sind.
Wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, sollten Sie so schnell wie möglich reagieren und die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anfechtung einer anwaltlichen Überprüfung zuführen, um sich gegen möglicherweise unbegründete oder unklare Anfechtungen sicher verteidigen zu können. Ein „Ignorieren“ des Insolvenzverwalters verspricht keinen Erfolg, da die Praxis zeigt, dass Insolvenzverwalter häufig Klage erheben, um die ihrer Auffassung nach begründeten Anfechtungen durchzusetzen.