Maic Fasold

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Vorsorgevollmachten

Vorsorge wird für Situationen getroffen, die nicht eintreten sollen. Der Gedanke, infolge eines Schicksalsschlages seine Geschäfte nicht mehr eigenständig führen zu können, ist schmerzhaft. Deshalb wird nicht gerne an eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- und Patientenverfügung gedacht. Umso schmerzhafter ist es allerdings, sich in einer Situation wiederzufinden, in der die notwendige Vorsorge nicht getroffen wurde. Dann ist man oft nicht mehr in der Lage seinen Wünschen Geltung zu verschaffen.

Wer die Hilflosigkeit in solch einer Situation bereits selbst oder bei Angehörigen erlebt hat, weiß um den Stellenwert umfassender, gründlicher und rechtzeitiger Vorsorge.

Ist der Handlungsbedarf erkannt, bleibt die Frage des „Wie vorsorgen?“.

 

Es handelt sich bei Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung um Instrumente der Vorsorge für solche Situationen, in denen Sie selbst nicht mehr in Lage sind, Ihren Willen zu äußern oder durchzusetzen.

Welche Vorsorgemöglichkeiten habe ich?

Mit der Patientenverfügung können Sie bestimmen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Es ist die – idealerweise – schriftliche Anordnung eines Patienten, in welchem Umfang bei bestimmten Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen ergriffen oder auch unterlassen werden sollen. Sie kann zum Beispiel den Wunsch nach weitest möglicher medizinischer Behandlung enthalten oder für bestimmte Krankheitssituationen die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen anordnen. Die Patientenverfügung richtet sich deshalb an das ärztliche und pflegerische Behandlungsteam.

 

Mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll. Wer seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann oder will, kann diese durch einen Vertreter besorgen lassen; diesen Vertreter können Sie in der Vorsorgevollmacht benennen.

 

Mit der Betreuungsverfügung wird dem Vormundschaftsgericht eine Person vorgeschlagen, die im Falle Ihrer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung zum Betreuer bestellt werden soll. Hiervon wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

 

Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung haben also dieselbe Zielsetzung. Sie können mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Der Unterschied zwischen dem Bevollmächtigtem und einem vom Gerichts bestellten Betreuer liegt u.a. darin, dass ein Betreuer der Kontrolle durch das Gericht unterliegt. Gericht und Betreuer können dabei eigene Kriterien zur Beurteilung des Wohls des Betreuten anlegen, müssen aber die in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünschen berücksichtigen. 

Die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte mit Hilfe eines Anwaltes ausgearbeitet werden. Viele Patientenverfügungen scheitern an ungenauen Formulierungen. Wir helfen Ihnen, ihre Anordnungen so konkret und genau zu treffen, dass eine zukünftige Behandlung zu 100 % Ihrem jetzigen Willen entspricht.

Eine Patientenverfügung sollte dabei u.a. folgende Angaben enthalten:

          

  • Schilderung der Situation, in der sie gelten soll (z.B. unheilbare Krankheit, Hirnschädigung, Demenz…)
  • Umfang der gewünschten ärztlicher Behandlung (lebenserhaltende Maßnahme, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung, künstliche Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika zur Lebensverlängerung oder nur Linderung der Beschwerden, Bluttransfusion)
  • Zustimmung oder Ablehnung einer Organspende
  • Ort der Behandlung: Krankenhaus, zu Hause, Hospiz
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen

 

Bei Vorerkrankungen sollten zuvor mit dem behandelnden Arzt der Krankheitsverlauf und die Therapiemöglichkeiten besprochen werden.

Ärzte und Pfleger können nur nach der Verfügung handeln, wenn Sie ihren Inhalt kennen. Deshalb sollte immer ein Hinweis auf den Aufbewahrungsort bei sich getragen werden. Zudem sollte eine eventuell auch bevollmächtigte Vertrauensperson informiert sein.

 

Schließlich empfiehlt es sich, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Dies unterstreicht die Aktualität und Ernsthaftigkeit der geäußerten Behandlungswünsche.

 

Die Vorsorgevollmacht

Bei der Auswahl des in der Vorsorgevollmacht ernannten Vertreters sollte besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Ein gefestigtes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten ist unerlässlich. Zudem sollten die Vorstellungen von Vertreter und Vertretenem in den zu regelnden Angelegenheiten im Wesentlichen übereinstimmen. Dann wird der Bevollmächtigte später tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers entscheiden.

 

Der Vertreter sollte die Fähigkeit zur Regelung finanzieller Angelegenheiten besitzen. Er sollte dazu fähig sein, sich gegenüber Ärzten und Institutionen durchzusetzen und Verständnis für die Wünsche und die persönliche Grundeinstellung des Vollmachtgebers haben.

 

Darüber hinaus kann vom Vollmachtgeber der Bereich festgelegt werden, in dem der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln darf. Die Vollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet sein oder einzelne Aufgaben einschließen oder ausschließen.

 

In medizinischen Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte an eine bestehende Patientenverfügung gebunden.

 

Es können auch mehrere Bevollmächtigte benannt werden. Dabei ist festzulegen, ob sie nur gemeinsam handeln sollen oder jemand lediglich als Ersatzbevollmächtigter im Falle der Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten handeln soll. Ein gemeinsames Handeln anzuordnen, empfiehlt sich aus praktischen Gründen nicht. Möglich ist es auch, einen Bevollmächtigten für Vermögensangelegenheiten und einen anderen für persönliche Angelegenheiten zu benennen.

 

Von Gesetzes wegen ist eine besondere Form für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Sie sollte gleichwohl immer schriftlich erteilt werden. Ist die Vorsorgevollmacht auch im Hinblick auf die Abwicklung von Grundstücksgeschäften erteilt worden, bedarf die Vorsorgevollmacht der notariellen Beurkundung.

 

Ganz gleich wofür Sie sich entscheiden – ich berate Sie umfassend zu allen Fragen der Vorsorge für den Ernstfall. Gemeinsam analysieren wir Ihre derzeitige Situation und finden die für Sie passende Lösung.

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